Stellungnahme zum Datenschutz in Österreich

„7.3.1 ensure that citizens are informed that the vaccination is not mandatory and that no one is under political, social or other pressure to be vaccinated if they do not wish to do so.“
Post Reply
gh2
Site Admin
Posts: 48
Joined: Wed Dec 29, 2021 3:51 am
Contact:

Stellungnahme zum Datenschutz in Österreich

Post by gh2 »

ARGE-DATEN-Stellungnahme-zum-Impfpflichtgesetz.pdf
(306.89 KiB) Downloaded 235 times
Impfpflichtgesetz als Datenbank zur automatisierten Ausstellung von Strafbefehlen.

Eingangs stellt die von Dr. Hans Zeger unterzeichnete Stellungnahme fest, dass der als Impfpflicht-Gesetz vorgestellte Entwurf im Ergebnis eine Datenbank zur automatisierten Ausstellung von Strafverfügungen ist. Eine nachvollziehbare Begründung wie auf diesem Weg tatsächlich eine Verbesserung der „öffentlichen Gesundheit“ erreicht werden soll, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen.

Die Ungeheuerlichkeit dieser Anlassgesetzgebung wird ebenfalls gleich aufgedeckt, denn der Entwurf begeht mehrere Tabubrüche, die bisher in unserer Rechtsordnung nicht vorstellbar waren:

Einführung der Rasterfahndung zur Verhängung von Verwaltungsstrafen
Entindividualisierung der medizinischen Versorgung
Umkehr der Unschuldsvermutung zum Schuldverdacht
automatisierte Ausstellung von Strafverfügungen ohne individuelle Prüfung der tatsächlichen Strafwürdigkeit

Dazu operiert der Entwurf mit willkürlichen Annahmen. Er gibt vor die „öffentliche Gesundheit“ zu schützen, trifft aber gleichzeitig die Annahme, dass ausschließlich nicht geimpfte Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben die öffentliche Gesundheit gefährden. Beide Annahmen sind willkürlich und nicht grundrechtskonform.
Faktencheck zur Würdigung der Faktenlage

Die von den Medien betriebenen Faktenchecker sind in der Regel nicht in der Lage zwischen Fakten, Meinungen, Behauptungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu unterscheiden. Zeger zeigt hier vor, wie ein Faktencheck aussehen sollte:

Als nächstes zerlegt Zeger die Behauptung, eine hohe Impfquote reduziere die Mortalität. Als Beispiele dienen dabei Dänemark, Belgien, Portugal, Spanien und Österreich. Ein Zusammenhang zwischen Mortalität und Impfquote ist nicht erkennbar.

Auch der Faktencheck der Behauptung, dass Lockdowns die Infektionsausbreitung verhindern lässt sich mit dem Vergleich zu Schweden und Israel sofort widerlegen, wie sich gezeigt hat. Ebenso ergibt der Faktencheck, dass die Lockdowns die Mortalität nicht verringert haben.

Zeger zeigt damit, dass andere Faktoren wesentlich mehr Einfluss auf die Pandemieentwicklung haben als die Impfquote und stellt fest, dass es nach zwei Jahren endlich Zeit wäre die Faktoren herauszufinden.

Eine Hochrechnung der Gesetzesfolgen angesichts der kurzen Gültigkeit der Impfungen und des dynamischen Pandemiegeschehens sind allein für 2022 mit fünf Millionen Strafverfügungen zu rechnen.
Rechtswidrigkeit des Gesetzes

Zeger verweist auch auf die Entschließung des Europarates, die sich gegen jede Art von Impfzwang richtet. Die Resolution erhielt auch von den drei österreichischen Abgeordneten (2 ÖVP und 1 SPÖ) Zustimmung. Keine dieser Empfehlungen wurde aufgegriffen, geschweige denn umgesetzt.

„Mittlerweile wird gezielt „politischer, sozialer und sonstiger Druck“ zur Impfung ausgeübt. Bedenken zu „möglichen Gesundheitsrisiken bzw. der Wunsch, nicht geimpft zu werden“ werden ignoriert und sollen mit diesem Entwurf sogar unter Strafe gestellt werden. Personen, die diese Bedenken öffentlich äußern werden als „Spinner“, „Esotheriker“, „Rechtsradikale“, „Dumme“ usw usf. verunglimpft, verspottet und diskriminiert.

Selbst das bescheidene Ziel einer objektiven Aufklärungskampagne wurde nicht in Angriff genommen. Statt rationaler – objektiver und leicht nachvollziehbarer – Informationen, wurden infantilisierte Marketingkampagnen mit Babyelefanten, alternden Fußballern und Schauspielern geführt.“

Als zentrales Argument für die grundrechtliche Rechtmäßigkeit der Impfpflicht nennt der Entwurf eine Entscheidung des EGMR: 47621/13 – VAVŘIČKA AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC JUDGMENT.

Zeger erläutert, warum diese Entscheidung jedoch aus zahlreichen Gründen nicht auf die geplante Impfpflicht anwendbar ist. Unter anderem bezieht sich die dort vorgesehene Impfung auf den Schutz vor einem stabilen, seit vielen Jahrzehnten bekannten Erreger und die Verwendung eines dazu seit vielen Jahren erprobten Impfstoffs. Die vorgesehene Impfung führt auch zu einer dauerhaften Immunisierung der geimpften Person gegen diesen Erreger und verhindert die tatsächliche Weitergabe des Erregers durch diese Person.

Von all dem kann bei SARS-CoV-2 nicht die Rede sein und die für Impfung zugelassenen Präparate erfüllen kein einziges Kriterium, das der EGMR nennt.
Flächendeckender Schuldverdacht

Der Entwurf verkehrt das Rechtsgut der Unschuldsvermutung in ihr Gegenteil und setzt einen weiteren – grundrechtlich höchst problematischen – Trend fort. Personen, die im Zuge des Datenabgleichs als „ungeimpft“ identifiziert werden, sollen zu einem bestimmten Stichtag eine Strafverfügung erhalten, defacto eine Bestrafung auf Verdacht (§ 7 Abs. 1). Von dieser Bestrafung kann man sich freibeweisen, indem Belege zur Impfung bzw. zur Ausnahme von der Impfung vorgelegt werden (§ 7 Abs. 2).

Solche Vorgangsweisen wurden bei der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für das Telekommunikationsgesetz vom EuGH und dem österreichischen Verfassungsgericht aufgehoben. Der Datenabgleich, mit wahrscheinlich hoher Fehlerrate, wird nicht als Anlass für Erhebungen genutzt, sondern für die Aussendung einer automatisierten Strafverfügung.

Grundrechtlich erforderlich wäre der Nachweis durch die Strafbehörde im Einzelfall, dass die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt ist und eine bestimmte (ungeimpfte) Person tatsächlich die öffentliche Gesundheit gefährdet.
Ahnungslosigkeit über Wissenschaft

An zahlreichen Stellen beruft sich der Entwurf auf den „Stand der Wissenschaft“ bzw. „Stand der medizinischen Wissenschaft“, ohne zu verstehen, dass Wissenschaft nicht „steht“, sondern ein sich ständig entwickelnder Diskussionsprozess ist.

So sollen medizinische Gutachten „die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen“ unter Strafe gestellt werden (§ 7 Abs. 5). Bestraft werden soll offenbar der Inhalt eines Gutachtens.

Der Begriff „Stand der medizinischen Wissenschaft“ ist ohnehin ein schlechter Witz, wie ich schon mehrfach und zuletzt hier ausgeführt habe. Die Leitlinien haben mit Wissenschaft nichts zu tun und viele Methoden der Behandlung widersprechen dem Stand der die Menschen betreffenden Naturwissenschaften, nämlich Biochemie, Mikrobiologie, Psychologie oder Psychoneuroimmunologie. Weder die Ärztekammer, noch das Parlament, noch die Bioethikkommission oder das Nationale Impfgremium können den „Stand der Wissenschaft definieren“, sie widersprechen mit ihren Äußerungen sogar laufend aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die Bestimmung hat zur Konsequenz, dass Ärzte in ihrer Entscheidungs- und Befundungsfreiheit beschränkt und verunsichert sind, so Zeger,

Zeger kritisiert auch, die Begründungen zu § 3 Z 3 eine Impfausnahme von Personen „die von COVID-19 genesen sind und von denen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine mit Geimpften vergleichbare epidemiologische Gefahr ausgeht.“ Denn weder die Kriterien der „epidemiologische Gefahr“ von Geimpften, noch die Kriterien, wie der „aktuellen Stand der Wissenschaft“ zu bewerten ist, werden dargestellt. Damit ist Willkür Tür und Tor geöffnet.
Kafkaeskes Regelwerk

Zeger geht im weiteren auf zahlreiche einzelne Punkte des Entwurfs ein und zeigt auf, wie willkürlich und unbegründet die Behauptungen in den Textstellen sind.

Besonders markant ist die Kritik an den im Gesetz enthaltenen Abläufen und Zeitintervallen:

„Auch technisch-handwerklich kippen die Zeitvorgaben ins kafkaeske. Gilt etwa eine Zweitimpfung, die schon nach 13 Tagen oder nach 43 Tagen erfolgte nicht mehr? Ist eine Impfung am 361. Tag oder 271. Tag ungültig, bloß weil an den Tagen davor kein Impfstoff verfügbar war?

Derartige Terminverschiebungen sind auf Grund von notwendigen Geschäfts- oder Urlaubsreisen leicht möglich.

Das gesamte Zeitregelwerk wirkt wie ein legistisches Zahlenlotto, dem sich die einbringenden Abgeordneten und ihre „Experten“ bedient haben.“

Die Stellungnahme kritisiert, dass Ärzte den Hippokratischen Eid missachten sollen, denn der vorliegende Entwurf verpflichtet Ärzte pauschal zur Verabreichung von Impfungen, ohne Eingehen auf die individuelle Situation. Gleichzeitig wird die Dokumentation von Befreiungsgründen stark beschränkt und kann – quasi per Ferndiagnose – vom Gesundheitsminister inhaltlich vorgegeben werden.

Die Folgen davon, fasst Zeger so zusammen:

Patienten und Ärzte werden ihres Grundrechts der freien Therapiewahl beraubt und de facto entmündigt. Es handelt sich um weitreichende Eingriffsmöglichkeiten in Persönlichkeitsrechte durch ein Exekutivorgan, die in der Vergangenheit als „Orbanisierung der Grundrechte“ bekannt wurden.


Falls die Impfpflicht in D kommt, gibt es zwei strategische Gegenmaßnahmen.
1.) Ein Zweitwohnsitz in Österreich, da dort nur Menschen mit Hauptwohnsitz zur Impfung verplichtet sind.
D.h. der Verein stellt für jedes Mitglied in einem großen Bauernhof ein Zimmer zu sehr günstigen Mietkonditionen (<90 €) zur Verfügung, das als Zweitwohnsitz dient.
2.) Eine andere Möglichkeit wäre den Hauptwohnsitz in ein preiswertes Land wie z.B. Bulgarien zu verlegen.

Auf Seite 13 im Gutachten der ARGE steht folgendes:

Festlegung des Kreises der Betroffenen in Österreich:
§ 1 Abs. 1 legt den Kreis der Betroffenen mit allen Personen über 18 Jahren mit
Hauptwohnsitz in Österreich fest. Abs. 2 erweitert unter bestimmten Voraussetzungen diesen Personenkreis auf alle ab 14 Jahre. Auch hier ist der Hauptwohnsitz bestimmendes Kritierum.

Hier geht es um Bulgarien:
https://www.spiegel.de/ausland/flucht-v ... 80b1b66a08
Post Reply

Who is online

Users browsing this forum: No registered users and 0 guests